unentgeltliche Rechtspflege; Entschädigung | UP/amtliche Verteidigung
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Rechtsanwalt A.________ beschwert sich beim Kantonsgericht mit Ein- gabe vom 25. Mai 2021 und stellt den Antrag, er sei als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Privatklägers im Strafverfahren gegen B.________ für die angefallenen Bemühungen im Nachgang zur Eröffnung des unbegründeten Urteils des Bezirksgerichts March vom 8. Oktober 2020 angemessen zu ent- schädigen. Er begründet dies mit Bemühungen nach der Berufungsanmel- dung für eine aussergerichtliche zum Rückzug der Berufungsanmeldung führenden Vereinbarung im Ausmasse von vier Stunden und 10 Minuten nebst Barauslagen in der Höhe von Fr. 30.15. Solche Bemühungen belegt er jedoch nicht durch eine entsprechende Kostennote über Tätigkeiten und Auslagen i.S. gegen B.________, die über den im Urteil bereits berücksichtigten Nach- bearbeitungsaufwand hinausgehen würden (§ 6 GebTRA). Deshalb ist auf die grundsätzlich zulässige (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 StPO; Lieber, SK, 3. A. 2020 Art. 138 StPO N 6) Beschwerde nicht einzutreten.
E. 2 Weiter fehlt es der Beschwerde an einem entsprechenden Anfechtungs- objekt, da das Schreiben des erstinstanzlichen Vorsitzenden vom 12. Mai 2021 keine verbindlichen und erzwingbaren Rechtswirkungen mehr erzielen konnte (vgl. Keller, SK, 3. A. 2020, Art. 393 StPO N 10 und 11). Die Straf- behörde legt in ihrem Endentscheid die Kostenfolgen inkl. der Entschädigun- gen für amtliche Verteidiger und unentgeltliche Rechtsvertreter von Privatklä- gern fest (Art. 421 Abs. 1 StPO; vgl. auch Art. 81 Abs. 4 lit. b, Art. 351 Abs. 1 und Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO; BGE 140 IV 213 E. 1.1). Der Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen ist materieller Natur (BGE 139 IV 199 E. 5.1 und E. 5.4 je m.H.). Über diese Rechtslage informierte der erstinstanzli- che Vorsitzende den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Mai 2021 in Beantwortung dessen im Beschwerdeverfahren nicht zu den Akten gereichten Anfrage, nämlich, dass nach dem rechtskräftigen, unbegründet gebliebenen Urteil vom 8. Oktober 2020 das Verfahren abgeschlossen sei. Insoweit kann
Kantonsgericht Schwyz 3 sein Schreiben kein Anfechtungsobjekt für Fragen bilden, die mit Urteil vom
8. Oktober 2020 durch das Gericht abschliessend entschieden worden sind.
E. 3 Abgesehen davon setzt sich der Beschwerdeführer mit der Auffassung des Vizegerichtspräsidenten, dass erstinstanzlich die Frage der Entschädi- gung mit dem rechtskräftigen Urteil vom 8. Oktober 2020 abschliessend erle- digt war (vgl. E. 2), inhaltlich nicht auseinander, weshalb aus einem weiteren Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Seine Behauptungen, sein Mandat sei mit einem eröffneten Urteil nicht beendet und es sei ein aufwändi- ges Berufungsverfahren vermieden worden, gehen ebenfalls an den Aus- führungen des Vizegerichtspräsidenten vorbei, Bemühungen um eine ausser- gerichtliche Vereinbarung seien nicht von der Gerichtskasse zu entschädigen. Zudem legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern seine nicht näher beleg- ten (vgl. oben E. 1) Bemühungen notwendig geworden wären, um unerwartete Interessen des Privatklägers zu wahren, welche noch unter die nach Art. 136 StPO nur für den Strafprozess bzw. die Vertretung vor Behörden und Gericht (§ 1 GebTRA) gewährleistete unentgeltliche Rechtsvertretung fallen würden und zudem nicht bereits durch den vorinstanzlich im Urteil ermessensweise in einer Gesamtbetrachtung festgelegten Aufwand abgedeckt wären.
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.00 werden dem Be- schwerdeführer auferlegt.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R) und die Kan- tonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 6. August 2021 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 6. August 2021 BEK 2021 74 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch. In Sachen A.________, Beschwerdeführer, betreffend unentgeltliche Rechtspflege; Entschädigung (Beschwerde gegen das Schreiben des Vizegerichtspräsidenten des Bezirks- gerichts March vom 12. Mai 2021, SGO 2019 9);- hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Rechtsanwalt A.________ beschwert sich beim Kantonsgericht mit Ein- gabe vom 25. Mai 2021 und stellt den Antrag, er sei als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Privatklägers im Strafverfahren gegen B.________ für die angefallenen Bemühungen im Nachgang zur Eröffnung des unbegründeten Urteils des Bezirksgerichts March vom 8. Oktober 2020 angemessen zu ent- schädigen. Er begründet dies mit Bemühungen nach der Berufungsanmel- dung für eine aussergerichtliche zum Rückzug der Berufungsanmeldung führenden Vereinbarung im Ausmasse von vier Stunden und 10 Minuten nebst Barauslagen in der Höhe von Fr. 30.15. Solche Bemühungen belegt er jedoch nicht durch eine entsprechende Kostennote über Tätigkeiten und Auslagen i.S. gegen B.________, die über den im Urteil bereits berücksichtigten Nach- bearbeitungsaufwand hinausgehen würden (§ 6 GebTRA). Deshalb ist auf die grundsätzlich zulässige (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 StPO; Lieber, SK, 3. A. 2020 Art. 138 StPO N 6) Beschwerde nicht einzutreten.
2. Weiter fehlt es der Beschwerde an einem entsprechenden Anfechtungs- objekt, da das Schreiben des erstinstanzlichen Vorsitzenden vom 12. Mai 2021 keine verbindlichen und erzwingbaren Rechtswirkungen mehr erzielen konnte (vgl. Keller, SK, 3. A. 2020, Art. 393 StPO N 10 und 11). Die Straf- behörde legt in ihrem Endentscheid die Kostenfolgen inkl. der Entschädigun- gen für amtliche Verteidiger und unentgeltliche Rechtsvertreter von Privatklä- gern fest (Art. 421 Abs. 1 StPO; vgl. auch Art. 81 Abs. 4 lit. b, Art. 351 Abs. 1 und Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO; BGE 140 IV 213 E. 1.1). Der Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen ist materieller Natur (BGE 139 IV 199 E. 5.1 und E. 5.4 je m.H.). Über diese Rechtslage informierte der erstinstanzli- che Vorsitzende den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Mai 2021 in Beantwortung dessen im Beschwerdeverfahren nicht zu den Akten gereichten Anfrage, nämlich, dass nach dem rechtskräftigen, unbegründet gebliebenen Urteil vom 8. Oktober 2020 das Verfahren abgeschlossen sei. Insoweit kann
Kantonsgericht Schwyz 3 sein Schreiben kein Anfechtungsobjekt für Fragen bilden, die mit Urteil vom
8. Oktober 2020 durch das Gericht abschliessend entschieden worden sind.
3. Abgesehen davon setzt sich der Beschwerdeführer mit der Auffassung des Vizegerichtspräsidenten, dass erstinstanzlich die Frage der Entschädi- gung mit dem rechtskräftigen Urteil vom 8. Oktober 2020 abschliessend erle- digt war (vgl. E. 2), inhaltlich nicht auseinander, weshalb aus einem weiteren Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Seine Behauptungen, sein Mandat sei mit einem eröffneten Urteil nicht beendet und es sei ein aufwändi- ges Berufungsverfahren vermieden worden, gehen ebenfalls an den Aus- führungen des Vizegerichtspräsidenten vorbei, Bemühungen um eine ausser- gerichtliche Vereinbarung seien nicht von der Gerichtskasse zu entschädigen. Zudem legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern seine nicht näher beleg- ten (vgl. oben E. 1) Bemühungen notwendig geworden wären, um unerwartete Interessen des Privatklägers zu wahren, welche noch unter die nach Art. 136 StPO nur für den Strafprozess bzw. die Vertretung vor Behörden und Gericht (§ 1 GebTRA) gewährleistete unentgeltliche Rechtsvertretung fallen würden und zudem nicht bereits durch den vorinstanzlich im Urteil ermessensweise in einer Gesamtbetrachtung festgelegten Aufwand abgedeckt wären.
4. Aus diesen Gründen ist auf die Beschwerde präsidial nicht einzutreten (§ 40 Abs. 2 i.V.m. 41 Abs. 1 JG). Ausgangsgemäss wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gegen diesen Ent- scheid ist die Beschwerde ans Bundesgericht gegeben (Lieber, a.a.O., Art. 138 StPO N 6 m.H.);-
Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.00 werden dem Be- schwerdeführer auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R) und die Kan- tonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 6. August 2021 kau